Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried P*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.September 1988, GZ 4 d Vr 6147/88-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 37jährige Gottfried P*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Juni 1988 in Wien Rudolf Z*** durch Wegnahme von 4.200 S Bargeld beraubt, indem er ihn umklammerte und gewaltsam zu Boden drückte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist, soweit sie eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet und damit der Sache nach die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zu erwidern, daß eine spezielle Erörterung jener Angaben, die das Raubopfer unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Meldungsleger gemacht hatte (S 15 f), vorliegend schon deshalb sanktionslos unterbleiben konnte, weil auch nach dieser Version Gewalt noch vor dem endgültigen und damit entscheidenden Gewahrsamsbruch (siehe SSt 52/7, Kienapfel BT II2 § 131 StGB RN 33 u.a.) angewendet wurde. Abgesehen davon, daß in der Meldung ausdrücklich vermerkt wird (siehe S 16), daß Z*** infolge seiner Alkoholisierung keine Details zum genauen Tathergang angeben konnte, hat sich der Angeklagte niemals dahin verantwortet, zunächst ohne Gewaltanwendung Gewahrsam am Bargeld erlangt zu haben und erst nachträglich zur Sicherung der Beute gegen das Opfer tätlich geworden zu sein.
Den weiteren, sich auf die Z 5 a berufenden Beschwerdeausführungen genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie nicht geeignet sind, Bedenken an den schlüssig und lebensnah begründeten Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken. Da die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt - die darin behaupteten "Feststellungsmängel" sind der Sache nach mit den bereits unter der Z 5 a relevierten und oben behandelten Begründungsmängeln ident - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Anmerkung
E16718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00013.89.0202.000Dokumentnummer
JJT_19890202_OGH0002_0120OS00013_8900000_000