RS OGH 1985/8/22 12Os93/85

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Veröffentlicht am 22.08.1985
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Ein Dieb wendet gegen eine Person dann Gewalt an, wenn er, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, nicht bloß unerhebliche physische Kraft gegen die (ihn anhaltende) Person einsetzt, die es dieser unmöglich macht oder doch sehr erschwert, die Wegnahme der Sache zu verhindern oder sie dem Berechtigten zurückzuverschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093790

Dokumentnummer

JJR_19850822_OGH0002_0120OS00093_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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