Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
2 Kommentare zu § 131 StGB
Kommentar zum § 131 StGB von LexStig
Räuberischer Diebstahl
Zur Verwirklichung muss der Gegenstand bereits weggenommen, der Gewahrsbruch also vollzogen sein. Wer dabei auf frischer Tat betreten wird, und gegen einen Menschen Gewalt (Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwartenden Wider... mehr lesen...
Kommentar zum § 131 StGB von lexlegis
Bei § 131 StGB formt der Täter den Vorsatz der Gewaltanwendung erst, wenn er bei der Wegnahme auf frischer Tat betreten wird um sich die Sache erhalten zu können. Beim Raub nach § 142 Abs 1 StGB hingegen setzt der Täter Gewalt oder Drohmittel ein um eine fremde Sache zu e... mehr lesen...