§ 131 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 131 StGB


Kommentar zum § 131 StGB von LexStig

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Räuberischer Diebstahl

Zur Verwirklichung muss der Gegenstand bereits weggenommen, der Gewahrsbruch also vollzogen sein. Wer dabei auf frischer Tat betreten wird, und gegen einen Menschen Gewalt (Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwartenden Wider... mehr lesen...

§ 131 StGB | 1. Version | 1005 Aufrufe | 15.02.23

Kommentar zum § 131 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Bei § 131 StGB formt der Täter den Vorsatz der Gewaltanwendung erst, wenn er bei der Wegnahme auf frischer Tat betreten wird um sich die Sache erhalten zu können. Beim Raub nach § 142 Abs 1 StGB hingegen setzt der Täter Gewalt oder Drohmittel ein um eine fremde Sache zu e... mehr lesen...

§ 131 StGB | 1. Version | 3416 Aufrufe | 12.01.17

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