Norm
StGB §131Rechtssatz
Das Losreißen von einer Person, die den Täter so fest am Arm hält, daß sie zunächst dessen Flucht verhindern kann und ihn auch noch während eines Sturzes - mag dieser seine Ursache auch in einem Stolpern oder Abrutschen gehabt haben - nicht losläßt, ist Gewalt im Sinne des § 131 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093686Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_002