RS OGH 1990/6/8 16Os11/90, 14Os118/94, 15Os52/95, 12Os47/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1990
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Das Losreißen von einer Person, die den Täter so fest am Arm hält, daß sie zunächst dessen Flucht verhindern kann und ihn auch noch während eines Sturzes - mag dieser seine Ursache auch in einem Stolpern oder Abrutschen gehabt haben - nicht losläßt, ist Gewalt im Sinne des § 131 StGB.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 11/90
    Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 11/90
    Veröff: JBl 1990,670 = EvBl 1991/12 S 65
  • 14 Os 118/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 14 Os 118/94
    Vgl; Beisatz: Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. (T1)
  • 15 Os 52/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 52/95
    Vgl auch; Beisatz: Versuchtes Losreißen aus dem Haltegriff der Warenhausdetektivin, wodurch diese zirka fünfzig Meter vom Anhalteort mitgezerrt wird, ist Gewalt. (T2)
  • 12 Os 47/98
    Entscheidungstext OGH 28.05.1998 12 Os 47/98
    nur: Das Losreißen von einer Person, die den Täter so fest am Arm hält, daß sie zunächst dessen Flucht verhindern kann ist Gewalt im Sinne des § 131 StGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093686

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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