TE OGH 1989/9/28 13Os78/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V*** und Hubert L*** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hubert L*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 18.April 1989, GZ. 4 c 228/89-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten Hubert L***, seiner gesetzlichen Vertreterin Lotte L*** und des Verteidigers Dr. Kassowitz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Hubert L*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der jugendliche Hubert L*** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 28.Februar 1989 in Wien mit dem gleichzeitig rechtskräftig abgeurteilten Andreas V*** einer ca. 25-jährigen, unbekannten Frau mit Gewalt gegen deren Person 120 S mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, wobei L*** der Frau die Geldbörse entrissen, daraus 120 S entnommen und V*** dem Opfer einen Schlag gegen die Hand versetzt hat.

Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) strebt L*** eine Verurteilung wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB. an.

Nach den Urteilsannahmen sprachen die Angeklagten die Frau mit Raubvorsatz "zum Schein um einen Schilling zum Telefonieren an". Als die Frau ihre Geldbörse herausnahm, entriß ihr L*** diese, entnahm ihr - ca. eine Armlänge vor der Frau stehend - 120 S und als die Unbekannte nach ihrem Eigentum greifen wollte, versetzte ihr V*** einen Schlag gegen die Hand. L*** warf die Geldbörse zu Boden und beide Angeklagte flüchteten mit dem Geld.

Rechtliche Beurteilung

§ 131 StGB. (räuberischer Diebstahl) setzt voraus, daß der Täter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet (oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht), um sich (oder einem Dritten) die - schon - weggenommene Sache zu erhalten. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen die Gewalt nicht erst ausgeübt, nachdem die Täter bei einem Diebstahl betreten worden waren und die Sache (das Geld) schon weggenommen hatten. Vielmehr sprachen sie das ausersehene Tatopfer mit Raubvorsatz an und gelang es den Komplizen nur mittels der ausgeübten Gewalt, nämlich des Schlags auf die nach der Tasche greifende Hand, sich der Beute zu bemächtigen. Zu Recht hat daher der Jugendschöffensenat die Angeklagten des Verbrechens nach § 142 StGB. schuldig erkannt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Hubert L*** wurde nach § 142 Abs. 2 StGB. zu einer viermonatigen, gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurde dabei nichts, mildernd wurden hingegen das Geständnis sowie die ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die objektive Schadensgutmachung gewertet.

L*** begehrt mit seiner Berufung die Verhängung einer abermals bedingten (siehe § 295 Abs. 2, letzter Satz, StPO.) Geldstrafe. Der Behauptung des Berufungswerbers, im Hinblick auf seinen alsbaldigen Berufseintritt genüge schon eine Geldstrafdrohung, um ihn vor Rückfall zu bewahren, stehen die sorgfältige Planung der abgeurteilten Tat, die vorangehenden Klagen der Schule über L*** (S. 113), sowie die Tatsache entgegen, daß er bisher schon dreimal - davon zweimal als Strafunmündiger - Gewalt gegen Personen angewandt hat, wobei die letzte Straftat (Februar 1988) sogar zu einer behördlichen Belehrung führte (siehe 23 U 5/84 und 23 U 602/84 sowie 18 b U 189/88 jeweils des Jugendgerichtshofs Wien).

Anmerkung

E18425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00078.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0130OS00078_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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