RS OGH 1987/7/24 15Os103/87, 13Os78/89, 14Os24/18p

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Veröffentlicht am 24.07.1987
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Norm

StGB §131
StGB §142 D

Rechtssatz

Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vorgenommen wurde. Bei einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu diesem Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen Gewahrsamsbruchs kommt hingegen Raub in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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