Norm
StGB §131Rechtssatz
Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vorgenommen wurde. Bei einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu diesem Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen Gewahrsamsbruchs kommt hingegen Raub in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018