Norm
StGB §99 Abs1 DRechtssatz
Da beim Verbrechen des räuberischen Diebstahls die Gewaltanwendung auch noch während der Phase des Fortschaffens der Diebsbeute bis zu dem Moment diebstahlsqualifizierend wirkt, bis der Dieb diese tatsächlich in Sicherheit gebracht hat, sind alle Gewaltanwendungen, darunter auch Freiheitsbeschränkungen, die bis zur Sicherung der Beute gesetzt werden, noch vom Tatbild des § 131 StGB mitumfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093161Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00042_9000000_001