Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.-
Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 1983, GZ 16 Vr 1249/82-45, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bergbauer und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart - zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Pkt 2. des Urteilssatzes, in dem unter Pkt 3. des Urteilssatzes ergangenen Ausspruch, der durch die Tat am Fahrzeug verursachte Schaden habe 10.589 S betragen, in der darauf beruhenden Unterstellung dieser Tat auch unter § 136 Abs. 3
StGB und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache unter Ausschaltung des eingangs bezeichneten Schuldspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung im übrigen Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Roland A (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und der Vergehen (2.) der (in Tateinheit damit begangenen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie (3.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1
und Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Der nur die Schuldspruch-Fakten 1. und 2. betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei von ihm in der Hauptverhandlung einer Verlesung 'der Aussagen' des Tatopfers widersprochen worden und es habe eine solche 'seines Wissens' auch gar nicht stattgefunden. Nach dem für das Rechtsmittelgericht maßgebenden Inhalt des Protokolls (S 221) sind nämlich die damit relevierten Bekundungen des Zeugen Klaus B sehr wohl verlesen worden, und zwar 'ON 26', betreffend dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter, 'gem 252/1/4 (gemeint: § 252 Abs. 1 Z 4) StPO', also im Einverständnis mit Ankläger und Angeklagtem, sowie dessen Angaben bei der Gendarmerie (ON 2 in ON 4; ON 25) 'gem § 252/2' (gemeint: § 252 Abs. 2 StPO), wozu es einer Zustimmung des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte.
Insoweit kann demnach von der Verwertung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Zeugenaussage im Urteil und von einer sich daraus ergebenden offenbar unzureichenden Begründung der Entscheidung (Z 5) ebensowenig die Rede sein wie von einer - der Sache nach hilfsweise reklamierten - Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) des Beschwerdeführers durch eine seines Einverständnisses bedürftige, jedoch gegen seinen Widerspruch vorgenommene Verlesung seiner Depositionen im Vorverfahren; letzteres gilt auch für die Rüge, das erkennende Gericht hätte den Zeugen B persönlich vernehmen müssen (Z 4), zu deren Geltendmachung der Angeklagte mangels einer darauf gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht legitimiert ist.
Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Zeugenaussage als 'glaubwürdig und widerspruchslos' aber ficht der Angeklagte, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Z 5) aufzuzeigen, im Kern nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Eine vom Schöffengericht angenommene Idealkonkurrenz des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (Abs. 1 oder) Abs. 2 StGB (Faktum 2.) mit dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB (Faktum 1.) ist jedoch ausgeschlossen (vgl SSt 46/55 ua), und in bezug auf die Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB (zum Faktum 3.) läßt das angefochtene Urteil jegliche Feststellung darüber vermissen (vgl ÖJZ-LSK 1976/301, 1977/80, 1978/78 ua), ob der Beschwerdeführer den Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 7 Abs. 2 StGB).
Die damit in beiden Punkten unterlaufene, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, von ihm aber nicht geltend gemachte Urteilsnichtigkeit (Z 10) war nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen; darnach war der verfehlte Schuldspruch laut Pkt 2. des Urteilssatzes sogleich auszuschalten und in Ansehung der nicht durch Feststellungen gedeckten Qualifikation nach § 136 Abs. 3 StGB (zum Faktum 3.) die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (darauf beruhende) Aufhebung des (gleichfalls im zweiten Rechtsgang zu erneuernden) Strafausspruchs zu verweisen.
Anmerkung
E04227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00093.83.0628.000Dokumentnummer
JJT_19830628_OGH0002_0100OS00093_8300000_000