Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei bis Mai 1981 als sogenannter "ständiger freier Mitarbeiter" in der Jugendredaktion tätig. Diese Tätigkeit nahm die Arbeitskraft des Klägers hauptsächlich in Anspruch. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war der Redakteur A***** Z*****. Dieser unterstand dem Leiter der Hauptabteilung Gesellschaft, Jugend und Familie Professor H***** H*****. Im Jahre 1981 war es üblich, daß ein Redakteur, der einen freien Mitarbeiter nich... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9.Mai 1983 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er hatte in der Schlosserabteilung 2 Bauschlossertätigkeiten auszuführen, bei denen er im wesentlichen Sterne aus Aluminium für Wicklungen fertigte. Mit der vorliegenden Klage begehrt er S 129.127,64 brutto sA an Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen. Zufolge zunehmender gesundheitlicher Beschwerden habe er seine Arbeit ohne weitere Beeinträchti... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Bietet der Arbeitgeber eine andere, vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare, der bisherigen Tätigkeit artverwandte Arbeit an, liegt es am Arbeitnehmer, wenigstens zu behaupten, die angebotene Tätigkeit liege außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Entscheidungstexte 9 ObA 7/92 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB 1155ABGB §1162 IVAngG §27 A1
Rechtssatz: Ist der Entlassene während des Zeitraumes bis zur einvernehmlichen Rücknahme der Auflösungserklärung und kann er nur im Hinblick auf die später beseitigte Entlassungserklärung keine Arbeitsleistungen erbringen, besteht ein Entgeltanspruch für den Zeitraum bis zur Rücknahme. Auch bei der berechtigten Entlassung entsteht der Entgeltanspruch rückwirkend. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6. Dezember 1988 als angelernte Arbeiterin beschäftigt. Sie erfuhr am 11. Juni 1990 von ihrer Schwangerschaft und gab dies der Beklagten unverzüglich bekannt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 wurde sie an diesem Tag entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie insgesamt S 86.725,62 brutto sA an fälligem Entgelt, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. Die Entlassung sei ungerechtfertigt sowie verspätet erfolgt und d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 2.März 1986 beim Beklagten als Fleischer und Wurster beschäftigt. Seit einem Autounfall im Jahre 1982, bei dem der Kläger eine Hüftverletzung erlitten hatte, verspürte er Schmerzen in der Hüfte. Im April 1990 wurde ihm ärztlich empfohlen, den Beruf als Fleischhauer aufzugeben und eine zumindest vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit anzustreben. Ab 23.April 1990 war der Kläger im Krankenstand. Während der zweiten Woche des Krankenstan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.September 1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 18.Juli 1989 befand er sich im Krankenstand. Am 21.Juli 1989 meldete ihn die Beklagte bei der Gebietskrankenkasse ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 78.756 brutto sA an Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung für das am 1.September 1989 begonnene Urlaubsjahr, d... mehr lesen...
Begründung: Ad I.): Der nunmehrigen Erstbeklagten und vormaligen Zweitbeklagten wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde vom 7. August 1990 zu AZ 2 A 463/89 des Bezirksgerichtes Floridsdorf der Nachlass nach der am 22. Oktober 1989 verstorbenen vormaligen Erstbeklagten eingeantwortet, sodass die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen war. Ad II.): Die nunmehrige Erstbeklagte ist die Tochter von vormaligen Eigentümern einer Liegenschaft in G***** (vormalige Erst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 26.3.1979 bis zum 27.4.1989 im Betrieb der beklagten Partei als Tiefkühlarbeiterin beschäftigt. Sie arbeitete bis Mai 1987 40 Wochenstunden gegen ein monatliches Einkommen von S 5.600 netto. Anschließend arbeitete sie nur mehr 30 Wochenstunden; hiebei verdiente sie bis zum 31.12.1988 S 5.033 netto monatlich, ab 1.1.1989 S 5.234 netto. Außer Streit gestellt wurde, daß ihr - auch im Fall einer gerechtfertigten Entlassung - eine Urlaubsabfindun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIBAngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Liegt die Entgeltdifferenz zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nicht offen, dann hat eine im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen (Arb 10218 = JBl 1984,213) Nachfristsetzung erfolgte Mahnung den Entgeltteil, dessen Zahlung eingefordert wird, wenn schon nicht ziffernmäßig, so doch seiner Art nach so zu bezeichnen, daß dem Arbeitgeber eine Überprüfung der Forderung möglich ist.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** B*****, Friseurin, ***** vertreten durch ***** Sekretär d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1162 II
Rechtssatz: Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebensowenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung. Entscheidungstexte 9 ObA 191/91 Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 191/91 Veröff: SZ 64/15... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §1162 IIABGB §1162 IVAngG §25ASVG §453 Abs3ASVG §438 Abs1 Z3DO.B §31 Abs1
Rechtssatz: Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (§ 438 Abs 1 Z 3 ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach § 453 Abs 3 ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlass... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist seit 21.5.1984 bei der klagenden GmbH beschäftigt und seit 29.9.1989 Betriebsratsvorsitzende. Die Hierarchie der klagenden Partei ist wie folgt aufgebaut: "Oberster" ist der Geschäftsführer, dann kommt der Betriebsleiter, der auch gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, dann der Einmontagemeister und schließlich die Mitarbeiter, die von Vorarbeitern betreut werden. Der Betriebsleiter wurde Mitte September 1990 von einer Mitarbeiterin davon verständig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei als Chefarzt angestellt. Sein Dienstverhältnis war gemäß § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar. Es konnte - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 A5
Rechtssatz: Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** L*****, Kassierin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 A6GewO 1859 §82
Rechtssatz: Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A6GewO 1859 §82
Rechtssatz: Auch im Falle der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses treffen beide Parteien Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen; sie haben die mit einer Auflösung des Rechtsverhältnisses verbundene Rückabwicklung so vorzunehmen, daß daraus keinem Teil ein Schaden entsteht, der mit kurzfristigen zumutbaren Maßnahmen leicht vermeidbar wäre. Im Rahmen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten: Der Kläger war seit 4.5.1987 bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt. Am Freitag, dem 27.4.1990, meldete er sich auf der Rückfahrt von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gewährt das Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes keinen Entlassungsschutz. Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, lös... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 11.6. bis 13. oder 14.9.1988 bei der beklagten Partei als Wacheorgan beschäftigt. Sein Arbeitslohn betrug S 45 brutto, der Überstundenzuschlag 50 %. Als Arbeitszeit waren Samstag 14 und Sonntag 12 Stunden vereinbart, insgesamt also 24 Stunden und zwei Überstunden. Zeitweise half der Kläger auch wochentags aus. Am 2.9.1988 meldete sich der Kläger für das Wochenende 3./4.9.1988 krank. Am 5.9.1988 kündigte die beklagte Partei den Kläger schrift... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A3
Rechtssatz: Inhalt der Entlassungserklärung des Arbeitgebers ist die einseitige, sofort wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses; der Entlassungsgrund, der vom Arbeitgeber nicht einmal genannt werden muß, bildet nicht Inhalt der Erklärung, sondern nur den Beweggrund für die Erklärung. Entscheidungstexte 9 ObA 110/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §25AngG §27 A
Rechtssatz: Widerspricht der Arbeitnehmer der Entlassung und ist aus seinem Verhalten erkennbar, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann entspricht der Arbeitgeber mit dem "Widerruf" der Entlassungserklärung lediglich diesem Wunsch und ist eine einvernehmliche Beseitigung der Entlassungserklärung anzunehmen. Damit wird das alte Dienstverhältnis so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** F*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Revision der beklagten Partei entgegenzuhalten: Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.September 1978 bei der beklagten Partei beschäftigt. Am Freitag, dem 28.Juli 1989, nahm der Kläger Urlaub und fuhr mit seinem PKW nach Riccione. Er wollte am 30.Juli 1987 nach Kapfenberg zurückkehren, um am 31.Juli 1989 um 14 Uhr zur Nachmittagsschicht wieder den Dienst anzutreten. Am 27.Juli 1989 erkrankte der Kläger. Er fühlte sich deswegen am 30. und 31.Juli 1989 außerstande, nach Kapfenberg zurückzukehren und suchte am 1. August 1989 in R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese
Begründung: zu verweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist auszuführen: Der Angestellte darf Zahlungsrückstände oder ratenweise Zahlungen nicht nur dann nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, wenn er diese stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat (Arb. 10.218, 10.471 ua), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber erw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 18.5.1981, zuletzt als Laborarbeiter, bei der beklagten Partei beschäftigt. Vom 12. bis 22.10.1989 war er wegen einer Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand im Krankenstand. Da er wegen dringender Arbeiten im Labor der beklagten Partei gebraucht worden wäre, rief der Leiter der Qualitätssicherung, dem auch das Labor untersteht, den Kläger am 19. oder 20.10.1989 an und fragte ihn, wann er wieder zur Arbeit komme. Der Kläger teilte mit, d... mehr lesen...