Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Beklagten vermeintliche Feststellungsmängel geltendmachen, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Anmerkung E15516 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Soweit die Revisionswerberin - mit einem Großteil ihrer zur Rechtsrüge erstatteten Ausführungen - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, erübrigt sich eine Stellungnahme. Die weitere Argumentation, die Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §914 IIIbABGB §1162 IIAngG §27 BASVG §11 Abs1
Rechtssatz: Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten
Begründung: , daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkund... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. September 1957 bis 10. November 1962 als Lehrling und Geselle und - nach ca zweijähriger Unterbrechung - vom 15. September 1964 bis 19. Februar 1987 neuerlich bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgänger) als Fernsehtechniker (Angestellter) beschäftigt. Die Zeit vom 2. September 1957 bis 14. September 1964 wurde ihm bei seinem Wiedereintritt als Vordienstzeit angerechnet. Am 19. Februar 1987 wurde der Kläger von der Beklagten entlassen. E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist eine Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m.b.H. Ihr einziger Gesellschafter ist der Bund. Der Kläger schloß durch Annahme eines ihm durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft unterbreiteten Anbotes vom 12.Januar 1973 mittels Gegenbriefes vom 18. Januar 1973 einen Dienstvertrag. Nach diesem Vertrag sollte dem Kläger die hauptberuflich auszuübende Geschäftsführung der Gesellschaft obliegen. In diesem Sinne wurde er zum einzelzeichnungsberechtigt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen: Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit nicht deswegen verneint, weil dem Kläger nur fahrlässiges Verhalten anzulaste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Die vom Revisionswerber zitierte Zusammenfassung der Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "feststeht, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit für einen Kollegen eine Arbeit verrichtete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 25.Juli 1966 als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.Oktober 1986 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 224.740 brutto sA an restlicher Urlaubsentschädigung, Entgeltdifferenz (Überstunden) und Abfertigung. Die Beklagte habe bei Berechnung des Urlaubsentgeltes und des Krankengeldes stets die während der... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war beim Beklagten seit September 1955 vorerst als Lehrling und in der Folge als Gärtner beschäftigt. Am 2. März 1987 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrt der Kläger den Betrag von S 278.306,- brutto sA, bestehend aus S 15.200,- an Urlaubsentschädigung für 1986, S 19.334,- an restlichen Sonderzahlungen für 1986, S 11.038,- an anteiligen Sonderzahlungen für 1987, S 41.080,- an Kündigungsentschädigung u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Den Ausführungen der Revision, das Vorenthalten eines Teiles des Entgeltes sei keine gravierende Vertragsverletzung, ist zu entgegnen, daß es schon vorher zu Zahlungsverzögerungen gekommen war und es sich um nicht unerhebliche, schon längst fällige Beträge ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei folgendes ausgeführt: Die als Entlassungsgrund geltend gemachten (und festgestellten) Verfehlungen des Klägers sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entweder nach § 82 lit. c GewO (1859) "....... der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde", nach §... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Rekurswerbers ist ergänzend folgendes zu bemerken: In § 19 Z 3 I lit. b des hier anzuwendenden Kollektivvetrages für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten ist zwar die Erreichung oder Überschreitung der Altersgrenze für die Alterspension oder die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes ergänzend zu bemerken: Die Nichtgewährung einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber würde nur dann einen Austrittsgrund bilden, wenn damit der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG - Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen - erfüll... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welcher der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Berechtigung des Klägers zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1, zweiter Fall AngG zutreffend gelöst. Es reicht dahe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 17.Februar 1971 beschäftigt. Zuletzt war sie in der Filiale der Beklagten in Wien 12., Kastanienallee, allein als Filialleiterin tätig. Am 10. Februar 1984 wurde sie entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie S 182.079,68 brutto sA und S 494 netto sA. Ihre Entlassung sei überraschend und unbegründet erfolgt; soweit sie das Geschäftslokal vorzeitig verlassen habe, habe sie Zustellungen durchgeführt. Es habe keine Anordnung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind. Entscheidungstexte 9 ObA 93/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88 Veröff: RdW ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten S 47.802,80 brutto sA an Abfertigung (S 42.622,80) und an restlichem Urlaubszuschuß (S 5.180,--). Er habe das Arbeitsverhältnis ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen können und daher unter Vorlage eines ärztlichen Attests gekündigt. Sein Anspruch auf Urlaubszuschuß ergebe sich aus Art. XII Z 1 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (kurz KV). Der Beklagte beantrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts der Klägerin richtig gelöst. Es reicht daher aus, auf die zutreffende
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hinsichtlich des Tages ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil es auf die Frage, ob die Klägerin an den Vortagen noch weitere Kunden besucht und ob sie jahrelang anstandslos gearbeitet hatte, aus rechtlichen Erwägungen nicht ankommt. Im übrigen ist die
Begründung: des Berufungsgerichtes hinsichtlich des streitentscheidenden Umstandes, ob die Klägerin frei von Willensmängeln und insbesondere ohne ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 4. September 1981 bis 30. Oktober 1985 bei der beklagten Partei als Angestellter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt S 12.358,-- beschäftigt. Nach einer Einschulung übernahm er im ersten Halbjahr 1982 vom Prokuristen Wolfgang S*** die Haupt- und Valutenkasse. Der Kläger war hauptverantwortlich für den Ankauf von Valuten. Vor Übernahme der Hauptkasse wurde ihm die allgemeine Dienstanweisung, welche vom Geschäftsleiter Wolfgang F*** verfa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 22. August 1983 bei der beklagten Partei als Bodenleger beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe anzuwenden, demzufolge das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden kann und bei Arbeitgeberkündigung dem Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist eine Arbeitsplatzsuchzeit von maximal 4 Stunden zu gewähren ist. Vom 4. August bis 19. August 1986 ko... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit Dezember 1967 als Arbeiter im Werk "Hansenhütte" der beklagten Partei beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (im folgenden kurz: KV) Anwendung. Der Kläger hätte am 10. Februar 1986 seine Arbeit um 5.30 Uhr aufnehmen sollen. Er fuhr zunächst mit dem Bus von seinem Wohnort bis Thörl und mußte dort seine Fahrt unterbrechen, weil ab Thörl die Straße ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt 150.009,-- S brutto sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Er habe bei der Beklagten seit 15.Jänner 1976 zuerst als Repräsentant und dann als Manager Produkte vertrieben, wobei er bis zur sechsten der insgesamt acht Managerstufen aufgestiegen sei. Dadurch sei er Leiter des Verkaufsgebietes Tirol geworden. Seiner Gattin Adele N*** hätten die Verkaufsgebiete Tirol und Vorarlberg unterstanden; auch ihr Sohn sei bei der Beklagten beschäf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.August 1975 bis 31. Juli 1978 als Einzelhandelslehrling und anschließend als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 11.060 S brutto. Das Dienstverhältnis endete am 4.April 1985 durch Entlassung. Der Kläger begehrt 80.412 S brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Er habe den Lagerleiter Johann R*** gebeten, einen Rasenkamm mitnehmen und in der nächsten Woche bezahl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 7. Juli 1965 als Werksarbeiter beim Beklagten beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (im folgenden kurz KV) Anwendung. Der in Thörl wohnhafte Kläger hatte den Auftrag, am 10. Februar 1986 um 5.30 Uhr mit einem Klein-LKW der Beklagten von seinem Wohnort wegzufahren, den Arbeitskollegen Johann Gassner beim Werk Hansenhütte in Kapfenberg abzuholen u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles - was das auf Zahlung gerichtete Begehren anlangt - zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Eine einseitige Auflösungserklärung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers einseitig zurückgenommen werden (Arb. 10.155 = JBl. 1983, 559 = DRdA 1986... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155ABGB §1162 IAcBGB §615BGB §626
Rechtssatz: Wenn und solange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstock... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1955 Arbeiter im Walzwerk "Margarethenhütte" der beklagten Partei. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (im folgenden kurz: KV) Anwendung. Infolge außergewöhnlich ergiebiger Schneefälle und behördlich angeordneter Straßensperren konnte der Kläger am 10. und 11. Februar 1986 seinen Arbeitsplatz nicht erreichen. Nur die in der Nähe des Walzwerkes wohnenden Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die in der Revision allein aufgeworfene Frage des Vorliegens eines Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch bemerkt, daß die Revisionswerberin selbst einräumt, daß ihr der nach § 15 AngG spätestens am Letzten des Monats fällig gewordene Anspruch der Kl... mehr lesen...