Norm
ABGB §1162 IIIBRechtssatz
Liegt die Entgeltdifferenz zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nicht offen, dann hat eine im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen (Arb 10218 = JBl 1984,213) Nachfristsetzung erfolgte Mahnung den Entgeltteil, dessen Zahlung eingefordert wird, wenn schon nicht ziffernmäßig, so doch seiner Art nach so zu bezeichnen, daß dem Arbeitgeber eine Überprüfung der Forderung möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Lohn, Gehalt, Schmälerung, Vorenthalten, Teilzahlung, Bezeichnung, Pflicht, Angestellte, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028919Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00223_9100000_001