RS OGH 1991/11/20 9ObA223/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

ABGB §1162 IIIB
AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Liegt die Entgeltdifferenz zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nicht offen, dann hat eine im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen (Arb 10218 = JBl 1984,213) Nachfristsetzung erfolgte Mahnung den Entgeltteil, dessen Zahlung eingefordert wird, wenn schon nicht ziffernmäßig, so doch seiner Art nach so zu bezeichnen, daß dem Arbeitgeber eine Überprüfung der Forderung möglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Lohn, Gehalt, Schmälerung, Vorenthalten, Teilzahlung, Bezeichnung, Pflicht, Angestellte, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028919

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00223_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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