Norm
ABGB §867Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (§ 438 Abs 1 Z 3 ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach § 453 Abs 3 ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlassung des suspendierten leitenden Arztes aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses ohne vorherige Befassung von Vorstand (mangels Gefahr im Verzug) und Überwachungsausschuß (mangels Anwendbarkeit der Bestimmung auf derartige Angelegenheiten) auszusprechen. Eine Sanierung durch nachträgliche Genehmigung kommt im Hinblick auf die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Bedingungsfeindlichkeit der Entlassungserklärung nicht in Frage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Suspendierung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Legitimation, BerechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029693Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00191_9100000_002