TE OGH 1991/4/24 9ObA66/91

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Maier und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Klaus Hajek und Dr.Carl Henning in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei N***** Z*****gesellschaft m.b.H. & Co. KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 199.963 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1990, GZ 7 Ra 112/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Mai 1990, GZ 34 Cga 23/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Der Angestellte darf Zahlungsrückstände oder ratenweise Zahlungen nicht nur dann nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, wenn er diese stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat (Arb. 10.218, 10.471 ua), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, daß der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. Auch in einem solchen - hier vorliegenden - Fall kann der Angestellte erst dann berechtigt vorzeitig austreten, wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung zur Zahlung unter angemessener Fristsetzung dieser nicht nachkommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E25817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00066.91.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19910424_OGH0002_009OBA00066_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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