Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Widerspricht der Arbeitnehmer der Entlassung und ist aus seinem Verhalten erkennbar, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann entspricht der Arbeitgeber mit dem "Widerruf" der Entlassungserklärung lediglich diesem Wunsch und ist eine einvernehmliche Beseitigung der Entlassungserklärung anzunehmen. Damit wird das alte Dienstverhältnis so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, Zurücknahme, einverständliche Fortführung, Wirkung, Wirksamkeit, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028534Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00110_9100000_001