RS OGH 1991/6/19 9ObA110/91, 9ObA138/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 A3

Rechtssatz

Inhalt der Entlassungserklärung des Arbeitgebers ist die einseitige, sofort wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses; der Entlassungsgrund, der vom Arbeitgeber nicht einmal genannt werden muß, bildet nicht Inhalt der Erklärung, sondern nur den Beweggrund für die Erklärung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Begründung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Motiv, Ausspruch, Wirkung, Zeitpunkt, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029125

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00110_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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