Als Ganzes zwingend ist wiederum § 1194 ABGB, der sich an § 118 UGB orientiert. So hat ein geschäftsführender Gesellschafter umfassende Berichtspflichten und kann andererseits ein nicht mit der Geschäftsführung betrauter Gesellschafter umfassend in die Bücher ei... mehr lesen...
Die Beendigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund ist in § 1193 Abs 1 ABGB geregelt. Sie ist gerichtlich durchzusetzen. Seitens eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen werden (siehe Abs 2 dies... mehr lesen...
§ 1192 ABGB, der die Gesellschafterbeschlüsse regelt, wurde unsystematisch inmitten der Regelungen über die Geschäftsführung gepflanzt. Absatz 1 entspricht § 119 Abs 1 UGB[1]. Abs 2 regelt das Stimmgewicht bei Mehrheitsentscheidungen, so solche im Gesellschaftsvertra... mehr lesen...
§ 1191 ABGB regelt die bekannte Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftsführung im Sinne des § 116 UGB. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist zu deren Umsetzung ein einstimmiger Beschluss notwendig. Abs 3 trägt wi... mehr lesen...
Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung ist gemäß § 1190 Abs 1 ABGB jeder Geschäftsführer berechtigt alleine zu handeln.[1] § 1190 Abs 2 ABGB regelt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, wenn dies vereinbart wurde. Wie schon oben ... mehr lesen...
Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die... mehr lesen...
In § 1175 Abs 1 Satz 1 ABGB kleidet die bisherige Bedeutung des § 1175 ABGB lediglich in ein modernes, verständlicheres Gewand. Satz 2 dieser Bestimmung statuiert, was schon bisher herrschend angenommen wurde, nämlich die Anwendbarkeit des 27. Hauptstückes auf Ges... mehr lesen...
Die Geschäftsführung ist nun ausschließlich im 27. Hauptstück in den §§ 1189 ff ABGB geregelt und verweist nicht mehr auf die § 833 ff ABGB über den Verwalter. Nach der Grundkonzeption des § 1189 Abs 1 ABGB ist jeder Gesellschafter zur Gesch&a... mehr lesen...
Die actio pro socio dient nach überwiegender österreichischer Lehre, insbesondere bei den Personengesellschaften, zur Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft (Sozialansprüchen) gegenüber den Gesellschaftern.[1] Die Rechtsprechun... mehr lesen...
War im § 1186 ABGB alte Fassung ("aF") die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bloß angedeutet, so ist die Treuepflicht nun fest im Recht der GesBR verankert. Abs 1 des neuen § 1186 ABGB schreibt die Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht fest. Absatz 2 nimmt den Gleichbehand... mehr lesen...
§ 1185 ABGB ist im Wesentlichen § 110 UGB nachgebildet. Die Verzinsungspflicht ist jedoch anders als in der UGB-Bestimmung in Satz 1 des ersten Absatzes enthalten, anstatt wie in 110 UGB in Absatz 2. Ersatzpflichtig ist mangels Rechtsfähigkeit jedoch nicht die Gesellschaft, sondern... mehr lesen...