In § 1175 Abs 1 Satz 1 ABGB kleidet die bisherige Bedeutung des § 1175 ABGB lediglich in ein modernes, verständlicheres Gewand. Satz 2 dieser Bestimmung statuiert, was schon bisher herrschend angenommen wurde, nämlich die Anwendbarkeit des 27. Hauptstückes auf Gesellschaften, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Absatz 4 legt schließlich die subsidiäre Anwendbarkeit der §§ 1175 ff ABGB fest, soweit in anderen Sondergesellschaftsrechten keine speziellen Bestimmungen bestehen. Einschränkend stellt Abs 4 jedoch klar, die subsidiäre Anwendbarkeit besteht nur, wenn sie für die Grundsätze der jeweiligen Gesellschaft angemessen sind.[1]
§ 1175 Abs 2 ABGB stellt nun auch klar, dass der GesBR keine Rechtsfähigkeit zukommt. Die von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht dies sei bei der GesBR gegeben, ist der Gesetzgeber so wie der OGH bisher schon, nicht nachgekommen. In Deutschland hingegen hat der BGH ausgesprochen, dass der BGB-Gesellschaft Rechtsfähigkeit zukommt. Die davon abweichende Regelung in Österreich begründet der Gesetzgeber damit, dass OG/KG ein ausreichendes Angebot an rechtsfähigen Personengesellschaften darstellen.[2] In diesem Sinne wurde im UGB wohl auch § 8 Abs 3 beibehalten, wonach die GesBR nach überschreiten der jeweiligen Umsatzschwellen in eine OG oder KG umzuwandeln sind.
Absatz 3 des § 1175 ABGB beendet die schon bisher ruhiger gewordenen Diskussion darüber, ob eine GesBR sowohl zu wirtschaftlichen als auch ideellen Zwecken eingegangen werden kann.[3] Wie schon weiter oben angesprochen, wurde auch der Begriff „Erwerbsgesellschaft“ aus der Überschrift getilgt. Auch hier wurde die GesBR nun auch an das Recht der OG angepasst.
[1] Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht (2017), Rz 79
[2] ErläutRV 270 BlgNR 25. GP S. 7
[3] ErläutRV 270 BlgNR 25. GP S. 8