Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung ist gemäß § 1190 Abs 1 ABGB jeder Geschäftsführer berechtigt alleine zu handeln.[1] § 1190 Abs 2 ABGB regelt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, wenn dies vereinbart wurde. Wie schon oben ausgeführt, wurde als Grundprinzip die Einzelgeschäftsführung gewählt. Dies ist praktikabler als die Regelung der alten Rechtslage (§ 1185 ABGB aF) und ist schon aus § 115 UGB bekannt. Abs 3 der Bestimmung regelt den Fall, wenn ein nicht befugter Gesellschafter von den Weisungen der übrigen Gesellschafter abweicht. Grundsätzlich hat er sich an die übrigen Gesellschafter zu wenden und die Entscheidung abzuwarten, außer es besteht Gefahr in Verzug (zB Schadenseintritt bei Nichthandeln).[2]
[2] Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht (2017), Rz 107.