(1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
1 Kommentar zu § 1186 ABGB
Kommentar zum § 1186 ABGB von HDW
Ein fundamentaler Grundsatz des Gesellschaftsrechts
War im § 1186 ABGB alte Fassung ("aF") die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bloß angedeutet, so ist die Treuepflicht nun fest im Recht der GesBR verankert. Abs 1 des neuen § 1186 ABGB schreibt die Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht fest. Absatz 2 nimmt den Gleichbehand... mehr lesen...