§ 1186 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.

(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1186 ABGB


Kommentar zum § 1186 ABGB von HDW

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Ein fundamentaler Grundsatz des Gesellschaftsrechts

War im § 1186 ABGB alte Fassung ("aF") die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bloß angedeutet, so ist die Treuepflicht nun fest im Recht der GesBR verankert. Abs 1 des neuen § 1186 ABGB schreibt die Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht fest. Absatz 2 nimmt den Gleichbehand... mehr lesen...

§ 1186 ABGB | 2. Version | 747 Aufrufe | 06.01.19

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