§ 1190 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1190 ABGB


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Geschäftsführung

Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung ist gemäß § 1190 Abs 1 ABGB jeder Geschäftsführer berechtigt alleine zu handeln.[1] § 1190 Abs 2 ABGB regelt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, wenn dies vereinbart wurde. Wie schon oben ... mehr lesen...

§ 1190 ABGB | 1. Version | 649 Aufrufe | 05.12.19

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