§ 1191 ABGB regelt die bekannte Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftsführung im Sinne des § 116 UGB. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist zu deren Umsetzung ein einstimmiger Beschluss notwendig. Abs 3 trägt wiederum Eintragungsunfähigkeit der GesBR Rechnung. So kann dementsprechend kein Prokurist bestellt werden, doch ist Voraussetzung für die wirksame Einräumung einer unumschränkten Vollmacht im Sinne der §§ 1007, 1008 ABGB ein einstimmiger Gesellschaftergeschäftsführerbeschluss. Ausgenommen ist wiederum eine Bevollmächtigung bei Gefahr in Verzug.