(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
1 Kommentar zu § 1175 ABGB
Kommentar zum § 1175 ABGB von HDW
Modernisierung und Erweiterung des § 1175
In § 1175 Abs 1 Satz 1 ABGB kleidet die bisherige Bedeutung des § 1175 ABGB lediglich in ein modernes, verständlicheres Gewand. Satz 2 dieser Bestimmung statuiert, was schon bisher herrschend angenommen wurde, nämlich die Anwendbarkeit des 27. Hauptstückes auf Ges... mehr lesen...