Die Beendigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund ist in § 1193 Abs 1 ABGB geregelt. Sie ist gerichtlich durchzusetzen. Seitens eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen werden (siehe Abs 2 dieser Bestimmung). Dabei handelt es sich ausnahmsweise um eine zwingende Bestimmung. Weiters darf der Geschäftsführer gemäß Satz 3 nicht zur Unzeit kündigen, außer dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. § 1193 ABGB ist § 117 UGB nachgebildet. Bis auf die Unabdingbarkeit der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Abs 2 ist § 1193 ABGB dispositiv.[1]