Die Geschäftsführung ist nun ausschließlich im 27. Hauptstück in den §§ 1189 ff ABGB geregelt und verweist nicht mehr auf die § 833 ff ABGB über den Verwalter. Nach der Grundkonzeption des § 1189 Abs 1 ABGB ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und verpflichtet. Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung ist gemäß § 1190 Abs 1 ABGB jeder Geschäftsführer berechtigt alleine zu handeln.[1] § 1189 Abs 2 ABGB stellt klar, dass bei Beauftragung eines Gesellschafters mit der Geschäftsführung, die übrigen Gesellschafter von Geschäftsführungshandlungen ausgeschlossen sind. Abs 4 bestimmt, dass ein Gesellschafter im Zweifel keinem Dritten die Geschäftsführung übertragen kann. Das Verschulden eines Dritten muss er sich bei Zuwiderhandeln zurechnen lassen. Grundsatz ist daher die persönliche Ausübung der Geschäftsführung.[2] Die Absätze 1, 2 und 4 des § 1189 ABGB entsprechen wörtlich den Absätzen 1, 2 und 4 des § 114 UGB.[3] Abs 3 des § 1189 ABGB statuiert in Satz 1 einen allgemeinen Sorgfaltsmaßstab der jedoch gegenüber § 114 Abs 3 UGB konkreter gestaltet ist, weil auf Art und Umfang der Gesellschaft abgestellt wird.[4] Satz 2 des Absatz 3 kann zwar keine unternehmensrechtlichen Buchführungspflichten vorschreiben, jedoch muss der Gang der Geschäfte nachvollziehbar sein.[5]
§ 1190 Abs 2 ABGB regelt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, wenn dies vereinbart wurde. Wie schon oben ausgeführt, wurde als Grundprinzip die Einzelgeschäftsführung gewählt. Dies ist praktikabler als die Regelung der alten Rechtslage (§ 1185 ABGB aF) und ist schon aus § 115 UGB bekannt. Abs 3 der Bestimmung regelt den Fall, wenn ein nicht befugter Gesellschafter von den Weisungen der übrigen Gesellschafter abweicht. Grundsätzlich hat er sich an die übrigen Gesellschafter zu wenden und die Entscheidung abzuwarten, außer es besteht Gefahr in Verzug (zB Schadenseintritt bei Nichthandeln).[6]
§ 1191 ABGB regelt die bekannte Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftsführung im Sinne des § 116 UGB. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist zu deren Umsetzung ein einstimmiger Beschluss notwendig. Abs 3 trägt wiederum Eintragungsunfähigkeit der GesBR Rechnung. So kann dementsprechend kein Prokurist bestellt werden, doch ist Voraussetzung für die wirksame Einräumung einer unumschränkter Vollmacht im Sinne der §§ 1007, 1008 ABGB ein einstimmiger Gesellschaftergeschäftsführerbeschluss.
[1] Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht (2017), Rz 107
[2] Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1189 Rz 26
[3] ErläutRV 270 BlgNR 25. GP S. 14
[4] Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1189 Rz 10
[5] Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1189 Rz 14
[6] KBB, ABGB5 § 1190 Rz 4