§ 1194 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern.

(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1194 ABGB


Kommentar zum § 1194 ABGB von HDW

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Kontrollrechte

Als Ganzes zwingend ist wiederum § 1194 ABGB, der sich an § 118 UGB orientiert. So hat ein geschäftsführender Gesellschafter umfassende Berichtspflichten und kann andererseits ein nicht mit der Geschäftsführung betrauter Gesellschafter umfassend in die Bücher ei... mehr lesen...

§ 1194 ABGB | 1. Version | 750 Aufrufe | 05.12.19

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