§ 1192 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird die Mehrheit nach Köpfen berechnet. Arbeitsgesellschafter, denen der Gesellschaftsvertrag einen am Wert ihrer Arbeit orientierten Kapitalanteil zubilligt, gelten als am Kapital beteiligt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1192 ABGB


Kommentar zum § 1192 ABGB von HDW

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Gesellschafterbeschlüsse

§ 1192 ABGB, der die Gesellschafterbeschlüsse regelt, wurde unsystematisch inmitten der Regelungen über die Geschäftsführung gepflanzt. Absatz 1 entspricht § 119 Abs 1 UGB[1]. Abs 2 regelt das Stimmgewicht bei Mehrheitsentscheidungen, so solche im Gesellschaftsvertra... mehr lesen...

§ 1192 ABGB | 1. Version | 646 Aufrufe | 05.12.19

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