§ 1192 ABGB, der die Gesellschafterbeschlüsse regelt, wurde unsystematisch inmitten der Regelungen über die Geschäftsführung gepflanzt. Absatz 1 entspricht § 119 Abs 1 UGB[1]. Abs 2 regelt das Stimmgewicht bei Mehrheitsentscheidungen, so solche im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. So richtet sich das Stimmgewicht nach dem Ausmaß des Kapitalanteils. Ein Arbeitsgesellschafter ist auch stimmberechtigt und es kommt ihm gemäß Vertrag kein Kapitalanteil zu, so wird gemäß Satz 2 der Bestimmung nach Köpfen abgestimmt. Ansonsten gilt das Stimmgewicht entsprechend der Höhe des Kapitalanteils.[2]
[1] KBB, ABGB5 § 1192 Rz 1.
[2] ErläutRV 270 BlgNR 25. GP S. 15: Hier wird die Regelung gemäß § 1192 Abs 2 ABGB auch anhand eines Beispiels veranschaulicht.