§ 1191 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen (außergewöhnliche Geschäfte), ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Einräumung einer Vollmacht gemäß § 1008 bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf einer solchen Vollmacht kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1191 ABGB


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Gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäftsführung

§ 1191 ABGB regelt die bekannte Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftsführung im Sinne des § 116 UGB. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist zu deren Umsetzung ein einstimmiger Beschluss notwendig. Abs 3 trägt wi... mehr lesen...

§ 1191 ABGB | 1. Version | 644 Aufrufe | 05.12.19

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