War im § 1186 ABGB alte Fassung ("aF") die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bloß angedeutet, so ist die Treuepflicht nun fest im Recht der GesBR verankert. Abs 1 des neuen § 1186 ABGB schreibt die Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht fest. Absatz 2 nimmt den Gleichbehandlungsgrundsatz in das Recht der GesBR auf, was bemerkenswert ist, ist dieser Grundsatz im Rahmen der Gesellschaftsrechtsordnung doch bisher nur in § 47a AktG ausdrücklich festgehalten. Die Rechtsprechung kennt diesen Grundsatz auch bei Personengesellschaften jedoch schon seit geraumer Zeit (OGH 5 Ob 764/78)