Kommentar zum § 1176 ABGB

HDW am 09.01.2019

Innen- und Außengesellschaft

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Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die Außengesellschaft vermutet. Auch hier wird im Sinne des OG-Rechts zwischen unternehmenstragender und nichtunternehmerischer Gesellschaft unterschieden.[1] Den Gedanken des Vertrauensschutzes tragend bestimmt Abs 2 mangels Eintragungsfähigkeit ins Firmenbuch, dass eine GesBR, die unternehmerisch tätig ist, einem Dritten gegenüber eine allfällige Gestaltung als bloße Innengesellschaft nur entgegen halten, wenn dem Dritten positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann.[2]

 



[1] Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1176 Rz 7

[2] ErläutRV 270 BlgNR 25. GP S. 9

 


§ 1176 ABGB | 1. Version | 803 Aufrufe | 09.01.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: HDW
Zitiervorschlag: HDW in jusline.at, ABGB, § 1176, 09.01.2019
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