Die actio pro socio dient nach überwiegender österreichischer Lehre, insbesondere bei den Personengesellschaften, zur Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft (Sozialansprüchen) gegenüber den Gesellschaftern.[1] Die Rechtsprechung anerkennt die actio pro socio im Recht der Pesonengesellschaften schon seit Jahrzehnten, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurfte.[2] Der Gesetzgeber gießt mit § 1188 ABGB diesen (bisher nur) personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz in ein Gesetz und beendet mit Satz 2 auch die Debatte um die Möglichkeit eines gesellschaftsvertraglichen Ausschlusses der actio pro socio. Ein vertraglicher Ausschluss der actio pro socio ist demnach nicht möglich. Bei der GesBR richten sich solche Ansprüche naturgemäß gegen die Gesellschafter selbst.[3] Die bisher auch bei den eingetragenen Personengesellschaften anerkannte actio pro socio findet nun eine weitere Argumentationsstütze. Auch Satz 2 der Bestimmung wird wohl auf Lehre und Rechtsprechung wirken.
[1] Harrer, Personengesellschaft (2010), S 225
[2] OGH 1 Ob 279/60
[3] Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1188 Rz 3