Kommentar zum § 1185 ABGB

HDW am 06.01.2019

Übernahme von § 110 UGB

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§ 1185 ABGB ist im Wesentlichen § 110 UGB nachgebildet. Die Verzinsungspflicht ist jedoch anders als in der UGB-Bestimmung in Satz 1 des ersten Absatzes enthalten, anstatt wie in 110 UGB in Absatz 2. Ersatzpflichtig ist mangels Rechtsfähigkeit jedoch nicht die Gesellschaft, sondern sind es die Gesellschafter der GesBR. 


§ 1185 ABGB | 2. Version | 676 Aufrufe | 06.01.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: HDW
Zitiervorschlag: HDW in jusline.at, ABGB, § 1185, 06.01.2019
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