§ 1185 ABGB ist im Wesentlichen § 110 UGB nachgebildet. Die Verzinsungspflicht ist jedoch anders als in der UGB-Bestimmung in Satz 1 des ersten Absatzes enthalten, anstatt wie in 110 UGB in Absatz 2. Ersatzpflichtig ist mangels Rechtsfähigkeit jedoch nicht die Gesellschaft, sondern sind es die Gesellschafter der GesBR.