§ 1185 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste in seinem sonstigen Vermögen, so sind ihm, wenn er nicht sogleich Ersatz aus dem Gesellschaftsvermögen erhält, die übrigen Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil zum Ersatz verpflichtet. Aufgewendetes Geld ist von der Zeit der Aufwendungen an zu verzinsen.

(2) Für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind und nicht aus dem Gesellschaftsvermögen getragen werden können, kann ein Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil verhältnismäßig einen Vorschuss verlangen.

(3) Ein Gesellschafter hat alles, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an das Gesellschaftsvermögen abzuführen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1185 ABGB


Kommentar zum § 1185 ABGB von HDW

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Übernahme von § 110 UGB

§ 1185 ABGB ist im Wesentlichen § 110 UGB nachgebildet. Die Verzinsungspflicht ist jedoch anders als in der UGB-Bestimmung in Satz 1 des ersten Absatzes enthalten, anstatt wie in 110 UGB in Absatz 2. Ersatzpflichtig ist mangels Rechtsfähigkeit jedoch nicht die Gesellschaft, sondern... mehr lesen...

§ 1185 ABGB | 2. Version | 676 Aufrufe | 06.01.19

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