Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die actio pro socio dient nach überwiegender österreichischer Lehre, insbesondere bei den Personengesellschaften, zur Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft (Sozialansprüchen) gegenüber den Gesellschaftern.[1] Die Rechtsprechun...
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1 Kommentar zu § 1188 ABGB
Kommentar zum § 1188 ABGB von HDW
Die actio pro socio
Die actio pro socio dient nach überwiegender österreichischer Lehre, insbesondere bei den Personengesellschaften, zur Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft (Sozialansprüchen) gegenüber den Gesellschaftern.[1] Die Rechtsprechun... mehr lesen...