Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (Paragraph 1177,), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
(2)Absatz 2Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.Haben die Gesellschafter in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.
Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die...
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1 Kommentar zu § 1176 ABGB
Kommentar zum § 1176 ABGB von HDW
Innen- und Außengesellschaft
Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die... mehr lesen...