§ 1176 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.

(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1176 ABGB


Kommentar zum § 1176 ABGB von HDW

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Innen- und Außengesellschaft

  Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die... mehr lesen...

§ 1176 ABGB | 1. Version | 827 Aufrufe | 09.01.19

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