Als Ganzes zwingend ist wiederum § 1194 ABGB, der sich an § 118 UGB orientiert. So hat ein geschäftsführender Gesellschafter umfassende Berichtspflichten und kann andererseits ein nicht mit der Geschäftsführung betrauter Gesellschafter umfassend in die Bücher einsehen und Auskünfte einholen.