(1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Ein Gesellschafter kann seine Befugnis zur Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass der wichtige Grund auch die unzeitige Kündigung rechtfertigt.
1 Kommentar zu § 1193 ABGB
Kommentar zum § 1193 ABGB von HDW
Beendigung der Geschäftsführung
Die Beendigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund ist in § 1193 Abs 1 ABGB geregelt. Sie ist gerichtlich durchzusetzen. Seitens eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen werden (siehe Abs 2 dies... mehr lesen...