§ 1193 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Ein Gesellschafter kann seine Befugnis zur Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass der wichtige Grund auch die unzeitige Kündigung rechtfertigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1193 ABGB


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Beendigung der Geschäftsführung

Die Beendigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund ist in § 1193 Abs 1 ABGB geregelt. Sie ist gerichtlich durchzusetzen. Seitens eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen werden (siehe Abs 2 dies... mehr lesen...

§ 1193 ABGB | 1. Version | 970 Aufrufe | 05.12.19

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