§ 1189 ABGB Geschäftsführung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Überträgt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(3) Die Geschäfte sind so sorgfältig zu führen, wie es Art und Umfang der Gesellschaft erfordern. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, über das Gesellschaftsvermögen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, die notwendigen Aufzeichnungen zu führen und soweit erforderlich ein Rechnungswesen einzurichten.

(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Geschäftsführung §§ 1189 - 1191

  Die Geschäftsführung ist nun ausschließlich im 27. Hauptstück in den §§ 1189 ff ABGB geregelt und verweist nicht mehr auf die § 833 ff ABGB über den Verwalter. Nach der Grundkonzeption des § 1189 Abs 1 ABGB ist jeder Gesellschafter zur Gesch&a... mehr lesen...

§ 1189 ABGB | 1. Version | 663 Aufrufe | 07.01.19

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