§ 11 Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 11

Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 11

Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)

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