§ 10 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.2024

§ 10

Überwachung

 

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwachen, weiters die notwendigen Untersuchungen der Abwässer vorzunehmen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.

 

(2) Der Gemeinde ist bei der Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten, rechtzeitig anzuzeigen.

 

(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluß, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.2024

§ 10

Überwachung

 

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwachen, weiters die notwendigen Untersuchungen der Abwässer vorzunehmen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.

 

(2) Der Gemeinde ist bei der Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten, rechtzeitig anzuzeigen.

 

(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluß, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

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