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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mitMit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(1EU) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(3) Die mit Ablauf2020/2184 des 31Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren2020 über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), LGBlABl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sindL 435 vom Amt der Landesregierung fortzusetzen31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Art. I Z 5 (betreffend § 20 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Art. I Z 8 (betreffend § 21) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(4) Art. I Z 9 (betreffend § 24 Abs. 4) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 1) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(6) Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des § 8 Abs. 3 lit. b K-GWVG in der Fassung des Art. I Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 6 letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mitMit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(1EU) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(3) Die mit Ablauf2020/2184 des 31Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren2020 über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), LGBlABl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sindL 435 vom Amt der Landesregierung fortzusetzen31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Art. I Z 5 (betreffend § 20 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Art. I Z 8 (betreffend § 21) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(4) Art. I Z 9 (betreffend § 24 Abs. 4) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 1) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(6) Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des § 8 Abs. 3 lit. b K-GWVG in der Fassung des Art. I Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 6 letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.