Anl. 3 K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 87/2023)Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2023,)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.

Artikel III(LGBl Nr 74/2024)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2024,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.Art. römisch eins Ziffer 8 und Art. römisch II Ziffer 3, (betreffend Paragraph 17, Absatz eins, K-GKG und Paragraph 16, Absatz eins, K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abgeschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 22, K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.2024
(LGBl Nr 87/2023)Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2023,)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.

Artikel III(LGBl Nr 74/2024)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2024,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.Art. römisch eins Ziffer 8 und Art. römisch II Ziffer 3, (betreffend Paragraph 17, Absatz eins, K-GKG und Paragraph 16, Absatz eins, K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abgeschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 22, K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.

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