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Artikel I
Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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Artikel II
Mit Art.Anlage II Abs(zu § 13 Abs. 2)Anlage römisch II (zu Paragraph 13, Absatz 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs 1 (§ 14 Abs 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I ZFür die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (betreffend § 10 Abs 1 altGrundeinheit) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 21 Abs 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
(1) Mit Art. II Abs 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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(2) Mit Artikel II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs 1 (§ 7 Abs 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :
Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs 2 lit g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom AusbringungsverbotGrundeinheit ist zu widerrufen, wennauf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs 2 (§ 7 Abs 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werdenergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
| Einheit |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) |
|
| 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
| 0,002 |
|
|
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche |
|
| 0,033 |
| 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken |
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9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der |
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| 0,01 |
| 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m29.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 Litera b, genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche |
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| 0,008 |
| 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben21. Bei den unter Ziffer 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben |
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| 0,16 |
| 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. |
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Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.
Artikel VI
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Artikel I
Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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Artikel II
Mit Art.Anlage II Abs(zu § 13 Abs. 2)Anlage römisch II (zu Paragraph 13, Absatz 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs 1 (§ 14 Abs 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I ZFür die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (betreffend § 10 Abs 1 altGrundeinheit) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Mit Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 21 Abs 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
(1) Mit Art. II Abs 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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(2) Mit Artikel II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs 1 (§ 7 Abs 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :
Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs 2 lit g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom AusbringungsverbotGrundeinheit ist zu widerrufen, wennauf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs 2 (§ 7 Abs 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werdenergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
| Einheit |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) |
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| 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
| 0,002 |
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6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche |
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| 0,033 |
| 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken |
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9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der |
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| 0,01 |
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9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m29.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 Litera b, genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche |
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| 0,008 |
| 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben21. Bei den unter Ziffer 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben |
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| 0,16 |
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22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. |
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Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.
Artikel VI
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.