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Mit Art.Anlage II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:(zu § 13 Abs. 2)Mit Art.Anlage römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1982, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäßzu Paragraph 1013, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 10, Absatz eins, alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:) Bewertungseinheiten
VerordnungenFür die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz 2 a, (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, (Paragraph 7, Absatz eins, neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist Paragraph 6 a, Absatz 2, (Paragraph 7, Absatz 2, neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
| Einheit |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) |
|
| 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
| 0,002 |
|
|
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche |
|
| 0,033 |
| 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken |
|
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der |
|
| 0,01 |
| 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m29.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 Litera b, genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche |
|
| 0,008 |
| 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben21. Bei den unter Ziffer 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben |
|
| 0,16 |
| 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. |
|
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2002, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Mit Art.Anlage II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:(zu § 13 Abs. 2)Mit Art.Anlage römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1982, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäßzu Paragraph 1013, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 10, Absatz eins, alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:) Bewertungseinheiten
VerordnungenFür die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz 2 a, (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, (Paragraph 7, Absatz eins, neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist Paragraph 6 a, Absatz 2, (Paragraph 7, Absatz 2, neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
| Einheit |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) |
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| 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
| 0,002 |
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6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche |
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| 0,033 |
| 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken |
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9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der |
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| 0,01 |
| 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m29.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 Litera b, genannten Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche |
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| 0,008 |
| 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben21. Bei den unter Ziffer 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben |
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| 0,16 |
| 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. |
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Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2002, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: