§ 17 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 17

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsWerden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0, 25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
    1. 1.Ziffer einseine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
    2. 2.Ziffer 2eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
    3. 3.Ziffer 3die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.2024
§ 17

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsWerden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0, 25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
    1. 1.Ziffer einseine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
    2. 2.Ziffer 2eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
    3. 3.Ziffer 3die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten sinngemäß.

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