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(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.
(3) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.
(5) (entfällt)
(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.
(3) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.
(5) (entfällt)