§ 14 Oö. MSchG § 14

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 14

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubesder Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001
§ 14

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaubkeine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubesder Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

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