§ 12 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

§ 12

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein AnschlußauftragAnschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein AnschlußrechtAnschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.2024

§ 12

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein AnschlußauftragAnschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein AnschlußrechtAnschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.

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