§ 10 Oö. MSchG

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007, 79/2024)Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 4, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007, 79/2024)
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. 1.Ziffer einskein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (2)Absatz 2Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Absatz eins, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)
  4. (3)Absatz 3Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Absatz eins,, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  5. (4)Absatz 4Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  6. (5)Absatz 5Die Karenz nach diesem Gesetz endet,
    1. 1.Ziffer einswenn das Kind während der Karenz stirbt oder
    2. 2.Ziffer 2durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 2 vor Ende der Karenz.durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 2, vor Ende der Karenz.
    Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Z 1 den Dienst wieder anzutreten.Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Ziffer eins, den Dienst wieder anzutreten.(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  7. (6)Absatz 6Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)
  8. (7)Absatz 7Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)
  9. (7a)Absatz 7 aHat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß § 4 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (8)Absatz 8Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007)

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002LGBl.Nr. 24/2001, 49/200512/2002)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(4) Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Die Karenz nach diesem Gesetz endet,

1.

wenn das Kind während der Karenz stirbt oder

2.

durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 2 vor Ende der Karenz.

Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Z 1 den Dienst wieder anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(6) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001Anmerkung, 12/2002LGBl.Nr. 24/2001, 100/201112/2002)

(7) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(8) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007, 79/2024)Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 4, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007, 79/2024)
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. 1.Ziffer einskein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (2)Absatz 2Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Absatz eins, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)
  4. (3)Absatz 3Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Absatz eins,, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  5. (4)Absatz 4Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  6. (5)Absatz 5Die Karenz nach diesem Gesetz endet,
    1. 1.Ziffer einswenn das Kind während der Karenz stirbt oder
    2. 2.Ziffer 2durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 2 vor Ende der Karenz.durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 2, vor Ende der Karenz.
    Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Z 1 den Dienst wieder anzutreten.Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Ziffer eins, den Dienst wieder anzutreten.(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  7. (6)Absatz 6Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)
  8. (7)Absatz 7Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)
  9. (7a)Absatz 7 aHat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß § 4 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (8)Absatz 8Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007)

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002LGBl.Nr. 24/2001, 49/200512/2002)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(4) Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Die Karenz nach diesem Gesetz endet,

1.

wenn das Kind während der Karenz stirbt oder

2.

durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 2 vor Ende der Karenz.

Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Z 1 den Dienst wieder anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(6) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001Anmerkung, 12/2002LGBl.Nr. 24/2001, 100/201112/2002)

(7) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(8) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

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