§ 4 Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 4

Aufgeschobene Karenz

(1) Dem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 2 oder 3 spätestens

1.

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

2.

wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 6 und 7.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
    1. 1.Ziffer einsnach § 2 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 2, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1a und 5a sowie § 3 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 2, Absatz eins a, und 5a sowie Paragraph 3, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
    3. 3.Ziffer 3sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
    geendet hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)geendet hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  3. (3)Absatz 3Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Der Beginn des nach Absatz eins, gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  4. (4)Absatz 4Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und 7.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2024
§ 4

Aufgeschobene Karenz

(1) Dem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 2 oder 3 spätestens

1.

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

2.

wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 6 und 7.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
    1. 1.Ziffer einsnach § 2 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 2, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1a und 5a sowie § 3 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 2, Absatz eins a, und 5a sowie Paragraph 3, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
    3. 3.Ziffer 3sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
    geendet hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)geendet hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  3. (3)Absatz 3Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Der Beginn des nach Absatz eins, gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  4. (4)Absatz 4Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und 7.

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