§ 11 K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die AnschlußAnschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das AnschlußrechtAnschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.2024

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die AnschlußAnschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das AnschlußrechtAnschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde.

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