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Legende:
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(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
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(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
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